Satzung

des Vereins Mannhaftig e.V. (vom 5. Aug 2025)

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Mannhaftig. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein Mannhaftig mit Sitz in Braunschweig verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung:

- Förderung der Volksbildung,

- Förderung des Schutzes von Ehe und Familie,

- Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau und

- die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere der psychischen, mentalen oder körperlichen Gesundheit.

(2) In der Umsetzung bedeutet dies, auf die Situation der Rollenidentität und gesellschaftlichen Rollenerwartungen bzw. Rollenzuschreibungen von Jungen und Männern aufmerksam zu machen und einzugehen, in einen kritischen und konstruktiven Diskurs zu gehen sowie Möglichkeiten zu schaffen, in denen Jungen und Männer in ihrer Auseinandersetzung mit sozialen Rollen unterstützt werden, ihnen Orientierung für ihr Wirken in die Gesellschaft hinein gegeben werden, sie in ihrer individuellen Entwicklung sowie Väter in ihrem Erziehungsauftrag gestärkt werden.

Neben der Auseinandersetzung mit der Rollenidentifikation als Mann soll auch die Auseinandersetzung der Rollenidentität als Mann zu anderen Geschlechtern gefördert werden, sei es in der Familie, in der Arbeitswelt oder hinsichtlich Partnerschaften oder Freundschaften.

Ziel ist eine stabile seelische Gesundheit, die auf einem geklärten Rollenverständnis, einer gestärkten persönlichen Selbstidentifikation, einer entwickelten Selbstwirksamkeit sowie einem gesunden Verhältnis zum eigenen Körper beruht. Dies ermöglicht Männern, sich gesund zu entwickeln, normale Lebensbelastungen zu bewältigen, einen konstruktiven Umgang mit Konflikten oder Krisen zu erlernen, Glück zu erleben, produktiv zu arbeiten und einen förderlichen Beitrag zur Gemeinschaft zu leisten.

(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- Information und Aufklärung der Öffentlichkeit zu geschlechterbezogenen Themen, insbesondere der Rolle als Mann,

- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die der Förderung der persönlichen Fortbildung und der Erwachsenenbildung dienen, z.B. durch Vorträge, Tagungen, Seminare, Kurse, regelmäßige Treffen oder Selbsthilfegruppen, sowie durch kulturelle Veranstaltungen,

- Vernetzung oder projektbezogene Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, Organisationen oder Initiativen im Rahmen des Vereinszwecks,

- Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder und der Vorstand sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Für erbrachte Leistungen kann eine Ehrenamtspauschale gezahlt werden. (6) Für Tätigkeiten, die über die ehrenamtliche Vorstands-/ Vereinstätigkeit hinausgehen, kann ein Entgelt gezahlt werden. Hierzu ist ein Anstellungs-, Arbeits-, Werk- oder Honorarvertrag abzuschließen, der den Umfang und den Inhalt der Arbeit beschreibt und die Höhe des Entgelts festlegt. Die Höhe der Vergütung legt der Vorstand fest, nicht aber der Vertragsnehmer in eigener Sache. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Der Verein Mannhaftig verfolgt und unterstützt ausschließlich Vorhaben und Aktivitäten, die einer gleichberechtigten, demokratischen, gewaltfreien, wertschätzenden und pluralistischen Gesellschaft förderlich sind.

(8) Der Wirkungsbereich des Vereines ist schwerpunktmäßig die Stadt Braunschweig und Umgebung.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins Mannhaftig kann jede volljährige natürliche Person werden unabhängig des biologischen Geschlechts, die sich mit der eigenen Identität der Gender-Rolle „Mann“ auseinandersetzen will und den Zwecke des Vereins zustimmt.

(2) Fördernde Mitglieder können natürliche Personen jedweden biologischen Geschlechts und Genderidentifikation, Personenvereinigungen und juristische Personen werden, die einen Fördermitgliedsbeitrag entrichten und den Zwecken des Vereins zustimmen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie können beratend wirksam werden.

(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(4) Mitgliedern oder natürlichen Personen kann für herausragende Verdienste die Ehrenmitgliedschaft angeboten werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist unbefristet und wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein Mannhaftig endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss sowie bei Erlöschen des Vereins.

(2) Der Austritt ist schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand zu erklären. 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als ein Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

(4) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden keine bereits geleisteten Mitgliedsbeiträge in Gänze oder in Teilen zurückerstattet.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Etwaige Kosten einer Veranstaltung bleiben davon unberührt. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung gleiches Stimm- und Wahlrecht.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dieser ist jährlich im Voraus zu entrichten.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes nach außen vertreten.

(3) Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich. Ausnahmen regeln §2 Abs. (5) und (6).

(4) Der Vorstand kann zur Erfüllung der Vereinszwecke die Bildung von Fach- und Arbeitsgruppen sowie anderer Vereinsgremien beschließen sowie einen Beirat berufen.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur ordentliche Mitglieder des Vereins sein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins übergangsmäßig bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Für Sitzungen in Präsenz soll eine Einberufungsfrist von einer Woche möglichst eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich oder per Videokonferenz gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zugestimmt haben.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem jeweiligen Protokollführenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f ) die Auflösung des Vereins.

Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung der Ort des Austauschs, der Information und der Diskussion über die inhaltliche Arbeit oder strategische Ausrichtung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst in der ersten Jahreshälfte, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Einladung folgenden Werktag.

Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse/E-Mail-Adresse gerichtet ist.

(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von vier Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

(5) Zur Mitgliederversammlung können auch Nicht-Mitglieder des Vereins eingeladen werden. Der Vorstand entscheidet über deren Teilnahme. Nicht-Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und haben keinen Anspruch darauf, gehört zu werden.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes oder von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitgliederstimmen anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit bei mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder.

(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist an die Person des Mitglieds verbunden. Im Falle von Krankheit oder schwerwiegender Verhinderung kann das Stimmrecht auf ein anderes ordentliches Mitglied übertragen werden. Diese Stimmrechtsübertragung ist schriftlich vom verhinderten Mitglied darzustellen, das Mitglied, auf welches das Stimmrecht übertragen werden soll, muss mit vollem Name und Geburtsdatum genannt werden sowie für welchen Tag diese Übertragung gültig ist. Auf eine Person kann nur eine Stimme übertragen werden, das Übertragen von mehreren Stimmen auf eine Person ist unzulässig. Die Übertragung ist nur für den schriftlich genannten Tag gültig.

(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Protokollführenden und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

(6) Dieses Vorgehen gilt gleichermaßen für ordentliche wie für außerordentliche Mitgliederversammlungen.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an geeignete Vereine oder Institutionen, die entsprechend den Vereinszwecken dienen und gemeinnützig sind. Die Auswahl wird durch die Liquidatoren getroffen.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde oder der Verein keine Mitglieder mehr hat.

Braunschweig, 05.08.2025